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Mittwoch, 17. November 2010

Die Behörde richtet nun beide Augen auf die elektronischen Zigarette

Kaum bekannt beworben schon will man ihr wieder den Gar ausmachen, es handelt sich um eine elektrische Zigarette.

Vor einigen Tagen ärgert sich wieder einmal ein (?) über die Werbung einer elektronischen Zigarette, dieser sendete einen Beschwerdebrief an das ZLG, Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, in Bonn an und möchte wissen ob das alles so Rechtens sei.

Die ZLG wiederum wurde vom Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, Referat 22: Apotheken, Arzneimittel, Medizinprodukte, Gesundheits-- und Heilberufe, Potsdam aufgefordert, etwas zu unternehmen. Das besagte Urteil ist nicht bekannt.

Derzeit sind ca.5 Händler vom Verkaufsverbot nikotinhaltiger Flüssigkeiten betroffen, so die Information.
Der Gewerbetreibende hat das juristisch prüfen lassen. So eindeutig, wie die Herrschaften aus Potsdam tun, ist die Situation juristisch sicherlich nicht. Man kann aber auch sagen, dass es letztlich in Deutschland so geregelt ist, dass das Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) letztlich darüber entscheidet, ob ein Produkt als Arzneimittel eingestuft wird oder nicht.

Ungeachtet dessen wurde wiederum schon per Schriftverkehr mit dem zuständigen Regierungspräsidium, die Produkte werden vom BfARM auf Zulässigkeit geprüft. Firma XX hatte die Möglichkeit, die Sicht im Rahmen einer Stellungnahme darzustellen, was diese natürlich auch getan hat.
Allerdings kann man diversen Publikationen des BfArM entnehmen, dass deren Sicht hier sehr klar ist:
Nikotin = Arzneimittel.
Folglich ist der Vertrieb nicht ohne entsprechende Zulassung als Arzneimittel gestattet. Die Firma XX muss nun abwarten, wie das BfArM in diesem Fall entscheidet, diese haben aber keine allzu große Hoffnung.

Das BfArM ist sogar die Ansicht, dass selbst die elektrische Zigarette als Arzneimittel bzw. Medizinisches Gerät eingestuft werden soll, da man damit die entsprechenden Liquids konsumieren kann. Das scheint aber eher ein Nebenkriegsschauplatz zu sein.
Es ist also zu erwarten, dass alle Händler mit Sitz in Deutschland früher oder später den Handel von Liquids mit Nikotin einstellen müssen. Dass das Unsinn ist, muss man hier wohl kaum betonen.

Liquids kann man aber immer noch über das Ausland beziehen, entweder man fährt selber nach Holland oder eben ober den Internethandel. Solange diese nicht am Zoll konfisziert werden.

Welche Möglichkeiten gäbe es jetzt für die E-Raucher und Händler?
Schwierig! Diese können sich durch die Instanzen klagen. Frage ist, ob das aufschiebende Wirkung hat. Die Juristen meinen, das könnte unter Umständen klappen, dass kommt aber auf den Richter an.
Ansonsten müssten die Liquids als Medizin zugelassen werden. Das dauert aber gewöhnlich mehrere Jahre, da intensive klinische Studien durchgeführt werden müssten. Und kostet ein paar Hunderttausend Euro.

Fazit: was den deutschen Markt betrifft ist man ratlos.

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